Satzung des Fördervereins der ev.-luth. Kirchengemeinde Sarau
Vorbemerkung: In der Satzung wird das generische Maskulin verwendet, gemeint sind alle Geschlechter.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Förderverein der ev.-luth. Kirchengemeinde Sarau“. Nach seiner Eintragung erhält der Verein den Zusatz „e.V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in Glasau / OT Sarau und soll beim Registergericht Kiel eingetragen werden.
3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit und Aufgaben
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Paragraphen 54 der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung kirchlicher Zwecke (AO §54). Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln zur Förderung der Gemeindearbeit, der baulichen Erhaltung der Immobilien und der christlichen Gemeinschaft innerhalb der ev.-luth. Kirchengemeinde Sarau. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch finanzielle, sachliche und ideelle Unterstützung in der ev.-luth. Kirchengemeinde Sarau.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden. Die Vereinsmitglieder erhalten weder Gewinnanteile noch in ihrer Eigenschaft als Mitglied sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins, abgesehen vom Ersatz notwendiger Auslagen.
5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins und arbeiten ausschließlich ehrenamtlich.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, und juristischen Personen werden, die die Arbeit der ev.-luth. Kirchengemeinde Sarau fördern wollen.
2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben, die schriftlich beim Vorstand zu beantragen ist. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme in den Verein. Bei Ablehnung der Aufnahme ist ein Widerspruch möglich, der von der Mitgliederversammlung zu entscheiden ist.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder durch Auflösung des Vereins.
4. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig; er ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu formulieren und muss diesem spätestens am 15.11.des Jahres, zu dessen Ende der Austritt erfolgen soll, zugegangen sein. Der Beitrag für das laufende Jahr wird nicht erstattet.
5. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten die Interessen des Vereins nachdrücklich verletzt; über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitglieds und teilt den Ausschluss unter Angabe der Gründe dem Mitglied schriftlich mit.
§ 4 Mittel des Vereins
Die Mittel für die Erfüllung der Aufgaben des Vereins werden aufgebracht durch:
a. Beiträge der Mitglieder:
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, der von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung beschlossen wurde. Die Mitgliederversammlung kann eine Änderung der Beitragsordnung beschließen.
b. Spenden
c. Zuschüsse Dritter
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a. Die Mitgliederversammlung
b. Der Vorstand
§ 6 Die Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung gehören alle ordentlichen Mitglieder an.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt und wird vom Vorstand mit einer Ladungsfrist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden.
Außerdem ist die Mitgliederversammlung vom Vorstand zu berufen, wenn 1/3 der Mitglieder des Vereins dieses schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie fristgerecht einberufen wurde, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder.
Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a. Entgegennahme des Jahresberichts
b. Entgegennahme des Kassenberichts
c. Entlastung des Vorstands
d. Wahl des Vorstands
e. Wahl von Rechnungsprüfern
f. Beschlussfassung über Anträge
g. Festsetzung der Beitragsordnung
h. Änderung der Satzung
i. Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter geleitet.
Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Sofern ein Mitglied der Versammlung es verlangt, wird in geheimer Wahl abgestimmt.
Über die Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom ersten Vorsitzenden oder seinem Vertreter und vom jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen ist einzelvertretungsbefugt. Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende nur dann tätig wird, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
3. Der Vorstand arbeitet ausschließlich ehrenamtlich.
4. Die Vorstandsmitglieder führen ihre Ämter bis zur Neuwahl. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds während der Wahlperiode kann der Vorstand sich durch Berufung ergänzen.
5. Der Vorstand leitet den Verein und seine Angelegenheiten. Ihm obliegt die Wahrnehmung aller geschäftlichen und sonstigen Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist, insbesondere
a) Führung der laufenden Geschäfte des Vereins
b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
e) Die ordnungsgemäße Führung der Bücher.
6. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
7. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
Damit nicht der gesamte Vorstand gleichzeitig ausscheidet, wird im Wechsel gewählt. Deshalb werden nach dem ersten Jahr der Gründung der 2. Vorsitzende und der 1. Kassenprüfer erneut gewählt. Nach dem zweiten Jahr werden dann der 1. Vorsitzende, der Kassenwart und der 2. Kassenprüfer gewählt. In den folgenden Jahren wird dann immer im jährlichen Wechsel gewählt.
§ 8 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
1. Änderungen dieser Satzung können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn in der Einladung ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist.
2. Für einen Beschluss über die Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden bei Abstimmungen behandelt wie nicht erschienene.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen der ev.-luth. Kirchengemeinde Sarau oder einer entsprechenden Folgekörperschaft zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in der ehemaligen ev.-luth. Kirchengemeinde Sarau zu verwenden hat.
4. Bei gleichzeitiger Auflösung oder Aufhebung des Vereins und der ev.-luth. Kirchengemeinde Sarau fällt das Vermögen an die weltliche Gemeinde Glasau oder einer entsprechenden Folgekörperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere für die Jugendarbeit, zu verwenden hat.
§ 9 Inkrafttreten
1. Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 27.09.2024 beschlossen.
Sarau, 04.06.25
Beitragsordnung
Folgende Beitragsordnung wurde bei einer Enthaltung einstimmig beschlossen:
Alle Beiträge sind Jahresbeiträge, die grundsätzlich jährlich per Lastschrift eingezogen werden. Unabhängig vom Datum des Beitritts ist der volle Jahresbeitrag zu entrichten.
- Auszubildende/Schüler/Studenten/Erwerbslose/Rentner: EUR 20,00
- Einzelmitglied: EUR 30,00
- Partnerbeitrag (Einzelmitglied mit Ehegatten/Lebenspartner): EUR 50,00
- Juristische Personen: EUR 60,00
Weiterhin wird sich darauf geeinigt, dass die Beiträge nicht im Januar eingezogen werden. Der erste Lastschrifteinzug soll frühestens ca. 6 Wochen nach dem Eintritt erfolgen. Dies soll verhindern, dass Personen, die zum Ende des Jahres eintreten nicht binnen 8 Wochen zwei Mal den Jahresbeitrag entrichten müssen.